2.1.21
may
18
2011
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Haben Sie Anspruch auf Berufliche Einzelumschulung?

Oftmals, kann man die Wege des Lebens nicht so planen oder beeinflussen, wie man es sich vorgestellt hat oder sich wünscht. Eine Schwangerschaft, berufliche Herausforderungen, unvorhergesehene Vorkommnisse in der Familie, ein Umzug, vielleicht einfach eine unglückliche Lebensphase, das alles können Gründe sein, warum intelligente erwachsene Menschen keinen Berufsabschluss vorweisen können.
So kann es vorkommen, dass diese Menschen, mit ein wenig Glück zwar qualifiziert Ihrer Arbeit nachgehen und sich im Berufsleben in Ihrem Gebiet immer wieder beweisen, jedoch irgendwann an einem Punkt ankommen, wo Ihnen die fehlende Qualifikation einen Strich durch die Rechnung macht. Zum Beispiel beim Jobwechsel: Welche Arbeitgeber stellen gerne Personal ohne geeignete Ausbildung ein. Für Stellen im öffentlichen Dienst ist eine berufliche Qualifikation Pflicht. Auch wenn der gestandene Unternehmer Ausbilderverantwortung übernehmen will, muss er eine solche Qualifikation vorlegen.

Für Betroffene sprechen außerdem oft viele Gründe gegen die berufliche Weiterbildung: die Familie, die Partnerschaft, finanzielle Verpflichtungen, Zeitmanagement oder die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes – obwohl klar ist, dass die Weiterbildung auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Umgekehrt bleiben Personen ohne Abschluss bei Jobverlust viel länger arbeitslos als gelernte Fachkräfte.

Doch das Arbeitsamt kann ich solchen Fällen helfen.

Eine Umschulung im Sinne der Bundesagentur für Arbeit ist eine Sonderform der durch die Arbeitsagentur geförderten beruflichen Weiterbildung. Übrigens muss keine Erstausbildung vorliegen, damit Anspruch auf eine Umschulung besteht, obwohl der Begriff dies irrtümlich suggeriert.
Damit die Weiterbildung gefördert wird, muss Notwendigkeit für die Maßnahme bestehen. Das Nicht-Vorhandensein eines Berufsschulabschlusses ist so eine Notwendigkeit. Es können selbstverständlich weitere Gründe vorliegen. Der Gesetzestext bezieht sich dabei sogar auf Arbeitnehmer, nicht etwa Harz4-Empfänger, obwohl natürlich auch bei diesen eine Notwendigkeit festgestellt werden kann. Somit hat auch ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine solche Umschulung. Leider muss das Arbeitsam natürlich so sparsam wie möglich arbeiten und da die Maßnahme meist während der normalen Arbeitszeiten stattfindet, würde es natürlich einer Kündigung nicht zustimmen, die die anschließende Weiterbildung voraussetzten würde.

Die Alternative wäre eine betriebliche Einzelumschuldung. Diese ähnelt einer betrieblichen Berufsausbildung, jedoch mit verkürzter Dauer. Die entsprechenden Ausbildungsinhalte werden in 18-24 Monaten vermittelt. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitsamt.

 

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